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Kurzarbeitergeld – Das Wichtigste in Kürze

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld – Das Wichtigste in Kürze

Auf dieser Seite erhalten Sie wichtige Informationen, wenn Sie sich über Kurzarbeitergeld (KUG) informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen.

Worum geht es – was ist Sinn und Zweck von Kurzarbeit?


Die Kurzarbeit dient dazu, den Arbeitsplatz während des Arbeitsausfalls zu erhalten und den Angestellten vor der Arbeitslosigkeit zu bewahren. Das Unternehmen auf diese Weise - trotz finanzieller Krise - eine Grundversorgung aufrechterhalten und die qualifizierten Mitarbeiter behalten.

Worum geht es – was ist Sinn und Zweck von Kurzarbeit?
Welche Schritte sind vorzunehmen?

Welche Schritte sind vorzunehmen?


Schritt 1:

Der Betriebsrat muss dem Vorhaben zustimmen. 

Schritt 2:  
Gibt es im Unternehmen keinen Betriebsrat und gibt es auch keine tarifvertraglichen Regelungen zur Kurzarbeit, so müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen - Stichwort Individualvereinbarung (Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag). Mit den betroffenen Angestellten muss vereinbart werden, um wie viel Prozent ihre jeweilige Arbeitszeit reduziert werden soll. Diese Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden.

Wir beraten Sie gerne | Ihre Anwälte in München

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Wie sind die Bedingungen für die Erstattung des Kurzarbeitergeldes

Für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a.) Ein erheblicher Arbeitsausfall muss vorliegen
Beruht der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis, welches vorübergehend und nicht vermeidbar ist, so wird der Arbeitsausfall für erheblich erachtet. Darüber hinaus müssen im Anspruchszeitraum mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. 

ACHTUNG: Aufgrund der Corona-Krise gewährt die Bundesregierung gelockerte Voraussetzung von April 2020 bis voraussichtlich Ende 2021 die besagen, dass nur 10% statt eines Drittels vom Arbeitsausfall betroffen sein muss.

b.) Vorliegen Betrieblicher Voraussetzungen 
Erfüllt sind die betrieblichen Voraussetzungen dann, wenn im Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Im Sinne der Vorschriften für das Kurzarbeitergeld ist „ein Betrieb“ auch eine Betriebsabteilung. 

c.) Vorliegen Persönlicher Voraussetzungen
Erfüllt sind persönlichen Voraussetzungen dann, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungs­pflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung einer Berufsausbildung aufnimmt. Darüber hinaus darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und der Arbeitnehmer darf nicht vom Kurzarbeitergeld­bezug ausgeschlossen sein. 

d.) Schriftliche Anzeige bei der Agentur für Arbeit 
Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt haben. 

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